Rechtsprechung
BGH, 03.07.1956 - 5 StR 104/56 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,5249) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51
Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246 …
Auszug aus BGH, 03.07.1956 - 5 StR 104/56
Zur Annahme des Betruges gehört gerade umgekehrt das Bewußtsein, durch die weiteren Übereignungsverträge das Eigentum der Firma H. nicht antasten und den neuen Gläubigern kein Eigentum verschaffen zu können, sowie der Wille, nicht das Eigentum der bisherigen Gläubigerin, sondern durch die rechtsunwirksame Übereignung das Vermögen der neuen Gläubiger zu schädigen (vgl BGHSt 1, 262 [264,265]). - RG, 14.02.1936 - 1 D 1023/35
Kann eine schriftliche eidesstattliche Versicherung i. S. des § 156 StGB. dadurch …
Auszug aus BGH, 03.07.1956 - 5 StR 104/56
Der Rechtsanwalt selbst war aber - auch in seiner Eigenschaft als Notar - keine für die Entgegennahme dieser Versicherung an Eides Statt zuständige Behörde (vgl u.a. RGSt 70, 130 [132]). - RG, 05.03.1920 - IV 950/19
Was ist unter einem "bewohnten Gebäude" im Sinn des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB. zu …
Auszug aus BGH, 03.07.1956 - 5 StR 104/56
Denn Gebäude, die lediglich am Tage dem Aufenthalt von Menschen dienen, dagegen während der Nacht leerstehen, fallen nicht unter den Begriff "bewohntes Gebäude", wie bereits das Reichsgericht mit Recht entschieden hat (vgl u.a. RGSt 54, 268 [269]; RG in JW 1918, 267. So auch Leipziger Kommentar zu § 243 StGB, VI G zu Nr. 7 - S 333 -).